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Dienstag, 07. September 2010
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Dienstag, 07. September 2010
StartseiteÜber das AbendgymnasiumSchulvorstand

Schulvorstand

Auf der Gesamtkonferenz am 30. September wurde der neue Schulvorstand gewählt:

Kollegium Schüler
Herr Haller (als Vorsitzender)
Frau Meinecke (Abendgymnasium)
Frau Epp, 13. Jg., Abendgymnasium
Frau Posselt (Kolleg)
Herr Kastaun, 13. Jg., Abendgymnasium
Herr Rottmann (Kolleg)
Herr Kracke, 12. Jg., Abendgymnasium
Frau Schweisfurth (Abendgymnasium)
Frau Boldys, 12. Jg. Kolleg
Frau Dr. Wussow-Klingebiel (Kolleg)
Herr Orlamünde, E3, Kolleg
Herr Bartels (Vertr.) Frau Schmitz, 12. Jg, Kolleg
Frau Rohde (Vertr.)

Die nächste Sitzung findet am 19. Mai 2010 statt.

Schulvorstand (Flyer des Kultusministeriums)
Geschäftsordnung unseres Schulvorstands (beschlossen auf der konstituierenden Sitzung am 17. 10. 07)

Aufgaben des Schulvorstands

§ 38 a Niedersächsisches Schulgesetz

Aufgaben des Schulvorstandes:

(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.

(3) Der Schulvorstand entscheidet über

  • 1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
  • 2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
  • 3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
  • 4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
  • 5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
  • 6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
  • 7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
  • 8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
  • 9. Schulpartnerschaften,
  • 10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
  • 11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
  • 12. Grundsätze für
    • a. die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
    • b. die Durchführung von Projektwochen,
    • c. die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
    • d. die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.

(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Hannover KollegHannover Kolleg


Das Hannover-Kolleg ist eine allgemeinbildende staatliche Schule für Erwachsene im Zweiten Bildungsweg. Sie wendet sich an Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung oder mindestens dreijähriger Berufstätigkeit, die einen höheren Schulabschluss und die Erweiterung ihrer Allgemeinbildung anstreben.

www.hannover-kolleg.de

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