Abiturbedingungen

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Abiturbedingungen für Nichtschüler*innen

Für die Abiturprüfung gilt die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi).

Schriftliche Abiturprüfung

In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOBAK entsprechend.

Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung

  • in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
  • in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt erreicht haben.

Anderenfalls bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden.

Mündliche Prüfung

Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOBAK gilt entsprechend.

Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 AVO-GOBAK entsprechend.

Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann und auch die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht mehr erfüllt werden können, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie für nicht bestanden.

Links: Verordnungen und Ergänzende Bestimmungen

Die vollständigen Verordnungen und ergänzenden Bestimmungen finden Sie hier:

  • AVO-WANI
    Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
  • EB-AVO-WANI
    Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
  • AVO-GOBAK
    Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg
  • EB-AVO-GOBAK
    Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg